Satzung

Satzung - Kreisjugendring Heidekreis e.V.


1. Name und Sitz des Vereins

1.1.
Der Kreisjugendring Heidekreis ist ein freiwilliger und unabhängiger Zusammenschluss von kommunalen Jugendringen, Vereinen und Verbänden, die vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe gem. SGB VIII anerkannt sind und deren Wirken sich auf den Landkreis Heidekreis erstreckt.

1.2
Sitz des Vereins ist Bad Fallingbostel, Anschrift jeweils die der / des Vorsitzenden.

1.3.
Er führt den Namen "Kreisjugendring Heidekreis e.V." und ist unter der Nummer 363 seit dem 08.04.82 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.

1.4.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Alle ihm zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden und dürfen auch bei Ausscheiden von Mitgliedern nicht zurückgewährt werden. Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.5.
Der Kreisjugendring Heidekreis e.V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


2. Zweck und Aufgaben

Zwecke und Aufgaben des Kreisjugendringes:

a) Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, den politischen Gremien und den Behörden;
b) Gegenseitiges Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu entwickeln und zu fördern;
c) Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und anderen Jugendorganisationen zu intensivieren, um an der Lösung ihrer Probleme mitzuwirken;
d) zur Meinungsbildung bei den Jugendlichen beizutragen und zu staats- und gesellschaftspolitischen Fragen Stellung zu nehmen;
e) allen verfassungsfeindlichen Bestrebungen in unserer Gesellschaft zu wehren;
f) Gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen anzuregen, zu planen und durchzuführen. Förderung und Durchführung von internationalen Begegnungen;
g) Beratung, Förderung und Schulung der Mitarbeiter/innen der Jugendarbeit.


3. Mitgliedschaft

Im Landkreis Heidekreis bestehende kommunale Jugendringe, Vereine und Verbände, die vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe anerkannt sind und zur Verwirklichung der in dieser Satzung genannten Zielsetzungen und Aufgaben bereit sind, können die Mitgliedschaft im Kreisjugendring erwerben.

Voraussetzungen:

a) die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden;
b) der Antragsteller muss seine Satzung vorlegen oder eine schriftliche Selbstdarstellung vornehmen;
c) der Verein/Verband muss in mindestens zwei Kommunen des Kreises tätig sein und die Jugendarbeit durch eine eigene Satzung/ Ordnung regeln; dieses gilt nicht für kommunale Jugendringe.
d) politische Jugendorganisationen können nicht Mitglied des Kreisjugendringes werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

a) schriftliche Austrittserklärung;
b) Ausschluss mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung bei Verstoß gegen diese Satzung;
c) Auflösung des kommunalen Jugendringes/ Vereines/ Verbandes.


5. Organe

Die Organe des Kreisjugendringes sind:

a) Die Delegiertenversammlung
b) Der Vorstand


6. Die Delegiertenversammlung

6.1. Die Delegiertenversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des KJR.

6.2. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern der Mitgliedsorganisationen. Diese müssen persönlich anwesend sein.

6.3. Jede Mitgliedsorganisation des KJR hat in der Delegiertenversammlung 1 Grundmandat und darüber hinaus 1 Mandat je angefangene 500 durch sie vertretene Jugendliche im Sinne des SGB VIII. Eine Mitgliedsorganisation kann maximal 8 Delegierte stellen.

6.4. Der Vorstand des Kreisjugendringes ist stimmberechtigt und leitet die Versammlung, der/ die Kreisjugendpfleger/in nimmt mit beratender Stimme teil.

6.5 Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich und mindestens einmal im Jahr. Der Termin ist mindestens 6 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen und in der Presse anzuzeigen. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung ist mit einer Frist von 14 Tagen den Delegierten zuzustellen.

6.6 Auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder oder des Vorstandes ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.


7. Aufgaben der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte Vertreter anderer Organisationen
c) Entgegennahme der Jahresrechnung
d) Entgegennahme des Revisionsberichtes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl von zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
h) Wahl von Vertretern in andere Organisationen
i) Beschlussfassung über Grundlagen und Richtlinien der Arbeit
j) Beschlussfassung über vorliegende Anträge (gemäß 10.)
k) Beschlussfassung über vorliegende Satzungsänderungen (gemäß 11.)
l) Berufung von Ausschüssen


8. Der Vorstand

8.1 Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins auf Grundlage der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Darüber hinaus hat der Vorstand folgende Aufgaben:
a) Kooption von Vorstandsmitgliedern bis zur ordentlichen Nachwahl
b) Vorbereitung der Delegiertenversammlung
c) Gewährung von Zuschüssen
d) Aufnahme neuer Mitglieder

8.2 Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in und der/ dem Kassenwart/in.
Die /der Kreisjugenpfleger/in gehört ihm mit beratender Stimme an. Jede Mitgliedsorganisation kann maximal zwei Vertreter in den Vorstand entsenden. In begründeten Fällen sind Ausnahmen hiervon möglich.

8.3 Der Kreisjugendring Heidekreis e.V. wird gem. § 26 BGB vertreten durch die/den Vorsitzenden gemeinsam mit einem der beiden Stellvertreter/innen oder bei Verhinderung des/ der Vorsitzenden durch beide Stellvertreter/innen gemeinsam.

8.4 Vertreter der Kreisjugendringes im Jugendhilfeausschuss, die kein Amt im Vorstand innehaben, gehören diesem kraft Amtes mit beratender Stimme an.


9. Beschlüsse und Wahlen

9.1 Die Delegiertenversammlung ist nach ordentlicher Ladung beschlussfähig.

9.2 Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. Auf Antrag eines Delegierten müssen sie jedoch geheim erfolgen.

9.3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

9.4 Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann.


10. Anträge

Anträge zur Delegiertenversammlung können von den Mitgliedsorganisationen und vom Vorstand eingebracht werden und müssen dort schriftlich vorliegen. Antragsschluss ist vier Wochen vor der Versammlung.


11. Satzungsänderungen

11.1 Anträge zur Änderung der Satzung sind gemäß 10. zu stellen. Den Delegierten sind die Anträge im Wortlaut 14 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.

11.2 Die Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten geändert werden.


12. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


13. Auflösung des Kreisjugendringes

13.1 Ein Antrag auf Auflösung des Kreisjugendringes Heidekreis e.V. kann nur von mindestens 1/3 der Mitgliedsorganisationen unter Darlegung von Gründen schriftlich gestellt werden.

13.2 Die Auflösung kann nur mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden einer Delegiertenversammlung beschlossen werden.

13.3 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fließt das Vereinsvermögen vorrangig einer evtl. Nachfolgeorganisation und sonst dem Landkreis Heidekreis bzw. dessen Rechtsnachfolger zu und darf ausschließlich nur für Zwecke der Jugendarbeit verwendet werden.


14. Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde von der Vollversammlung des Kreisjugendringes am 21.04.1995 in Fallingbostel beschlossen und ersetzt somit die Satzung vom 09.07.1980
Diese Satzung wurde in Punkt 14.3. geändert in der Delegiertenversammlung des Kreisjugendringes vom 23.06.1997 in Fallingbostel.
Diese Satzung wurde in Punkt 8 geändert in der Delegiertenversammlung des Kreisjugendringes vom 23.03.2004 in Bad Fallingbostel.
Diese Satzung wurde in den Punkten 1,3,5 -14 geändert in der Delegiertenversammlung des Kreisjugendringes vom 12.03.2012 in Bad Fallingbostel.

Allgemein